KFKOK
Humanitarian
assistance –
Humanitäre Hilfe
Kinder für Kinder ohne Krieg
Kids for Kids without war
CH-5745 Safenwil – Schweiz – Suisse - Switzerland
Phone: ++41 627524260 Fax ++41 727524861
WEB: www.kfkok.com
Konto Nummer Migrosbank CH-5000 Aarau: 16 970.173.7/10
IBAN: CH66 0843 90169701 7371 0
Konto Nummer Raiffeisenbank CH-5745 Safenwil
1927462 / 50-5311-2
Statuten des Vereins KFKOK Schweiz
Stand: 11. Juni 2005
A. Name und Sitz
Paragraph 1. Unter dem Namen "KFKOK Schweiz" besteht auf unbestimmte Zeit
ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit
Sitz in CH 5745 Safenwil.
Er ist politisch und konfessionell neutral. Nachfolgend Verein genannt: Der
Verein bezweckt gemeinnützige Projekte, insbesondere:
B. Vereinszweck
Paragraph 2. Der Verein bezweckt:
| 2.0 | Förderung, Stützung Kinder aller Nationen. |
| 2.1 | Kriegsverhindernde Maßnahmen, Kriegsgründe schlichten. |
| 2.2 |
Massnahmen ergreifen mit der Hilfe von Bürgern, Politikern, Unternehmern, Finanzinstituten, Ärzten u.s.w. richtige Hilfe anbieten. |
| 2.3 | Gesundheitswesen anpassen, verbessern, ausgleichen. |
| 2.6 | Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft u.s.w. unterstützen. |
| 2.7 | Klein- und Gross - Unternehmen finden, die Firmen aufbauen, Arbeitsplätze schaffen. |
| 2.8 | Müllentsorgungen reformieren, umweltbewusst. |
| 2.9 | Verbrennungstechnologien reformieren zu Gunsten Umweltschutz. |
| 2.10 | Gleichstellung von Mann und Frau. |
| 2.11 | Konflikte unterdrückter Minderheiten lösen. |
| 2.14 | Geburtenregulierung unterstützen. |
| 2.15 | Bildungswesen unterstützen. |
| 2.17 | Beeinflussung in den Schulen durch die Bildung beobachten unterstützen. |
| 2.18 | Drogensituation beobachten und Neulösungen fördern. |
| 2.19 | Massnahmen gegen jegliche Art Korruption. |
| 2.20 | Hilfsgüter und Spendenartikel aus allen Ländern in Kriegs, Katastrophen und andere arme Gebiete organisieren. |
| 2.21 | Todesstrafe weltweit beobachten, verhindern, mitwirken Gesetze reformieren. |
| 2.22 | Mithilfe und organisieren, dass moralische und ethnische Grundsätze eingehalten werden. |
| 2.23 | Patenregelung von unterschiedlichen Gebieten Ländern, Distrikten organisieren. |
| 2.24 | Andere Hilfsorganisationen unterstützen, zusammenarbeiten. |
C. Mittel
Paragraph 3. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
| 1. | Jahresbeiträgen der Mitglieder ab min. Fr.1.-- und ärmere Länder 0.5 Fr. Freiwillige Beiträge ohne Limiten sind möglich. 3 Jahresprämien können gleichzeitig bezahlt werden. |
| 2. | Beiträgen von privaten Gönnern und Sponsoren, sowie der Unterstützung seitens der öffentlichen Hand sind möglich. Gönner können den Verein mit einem einmaligen oder mehrmaligem, freiwilligen finanziellen Betrag unterstützen, sind aber keine Mitglieder im eigentlichen Sinne und somit auch nicht verpflichtet, einen Mitgliederbeitrag zu leisten. |
| 3. | Beiträgen Dritter an Projekte sind möglich. |
| 4. | Einnahmen aus Veranstaltungen, Lehrangeboten, Serviceleistungen und Publikationen. |
| 5. | Einnahmen aus Forschungsprojekten und Auftragstätigkeiten. |
| 6. | Subventionen. |
| 7. | Spenden, Schenkungen. |
| 8. | Beiträge von Mitgliedern aus ihren Unternehmen in Sach, Leistung oder Geldwert. |
| 9. | Vermächtnisse. |
Spenden und Beiträge sind zweckgebunden einzusetzen.
D. Vereinsvermögen:
Paragraph 3.a Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Gruppen- und der Vorstandsmitglieder entfällt, sofern es keine mutwillige, grobfahrlässige Handlung war. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Paragraph 3.b Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens- und Betriebsrechnung sowie das Inventar das dem KFKOK gehörende Material werden auf den 31. Dezember abgeschlossen
.Statuten de Organisation Vereins KFKOK Schweiz Seite 3
E. Organe
Paragraph 4. Die Organe des Vereins sind:
A. die Generalversammlung der Mitglieder
B. der Vorstand
C. die Geschäftsstelle
D. die Revisionsstelle
Paragraph 5. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus
einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlichen
Brief) an alle Mitglieder. Ausländische Mitglieder können sich gegen
schriftliche Vollmacht, durch ein anderes Mitglied, vertreten lassen.
Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich im
ersten Halbjahr stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden
veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines
Fünftels der Mitglieder aus dem Vereinsitzland, sofern ein solches Begehren
schriftlich unter Ausführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Paragraph 6. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung
anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung
mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Paragraph 7.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident
des Vorstandes, das Protokoll die Geschäftsstelle. Die Versammlung wählt in
offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Paragraph 8.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder
geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben
Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben,
kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.
F. Die Generalversammlung
Paragraph 9. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
| 1. | Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren. |
| 2. | Abnahme des
Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisoren;
Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe. |
| 3. | Festsetzung der Mitgliederbeiträge. |
| 4. | Abänderung oder Ergänzung der Statuten. |
| 5. | Festsetzung der Mitgliederbeiträge. |
| 6. | Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen. |
| 7. | Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände. |
| 8. | Beschlussfassung über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Generalversammlung gestellt werden: mit Zustimmung aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. |
G. Der Vorstand
Paragraph 10.
Der Vorstand besteht aus 3 - 15 Mitgliedern, nämlich:
Ein oder zwei Präsidenten, ein oder zwei Vizepräsidenten, dem Aktuar , dem
Kassier und Beisitzern. Er konstituiert sich selbst. Das Mandat Kassier und
Aktuar kann auch von einer Person geführt werden.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des
Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder
treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Ein
freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
Paragraph 11.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe
der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung
geschieht mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der
Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände
können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder
vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären,
gefasst werden.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg
kann der Vorstand ebenfalls gültig beschließen, wobei aber jedem Mitglied das
Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Paragraph 12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
| 1. | Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung. |
| 2. | Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. |
| 3. | Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. |
| 4. | Der Abschluss
von Verträgen, insbesondere.
- über die Führung der Geschäftsstelle. - mit privaten Gönnern, Sponsoren sowie der öffentlichen Hand - im Zusammenhang mit Projekten zB. Spital usw.
|
| 5. | Die Aufsicht über die Geschäftsstelle. |
| 6. | Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente. |
| 7. | Die Aufnahme
neuer Mitglieder. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern. |
| 8. | Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. |
| 9. | Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. |
| 10. | Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung . |
Paragraph 13.
Der Vorstand kann einen Ausschuss bestellen, der aus 3 Mitgliedern des
Vorstandes, einschliesslich des Präsidenten und eines Vizepräsidenten, besteht.
Die Pflichten und Befugnisse des Ausschusses werden in einem Geschäftsreglement
geordnet.
Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand aus seinem Kreis eine/n
Delegierte/n bezeichnen. Pflichten und Befugnisse des/der Delegierten werden in
einem separaten Reglement festgehalten.
H. Geschäftsstelle
Paragraph 14.
Zur Umsetzung der Vereinsziele setzt der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.
Das Reglement über die Aufgaben der Geschäftsstelle wird vom Vorstand
festgelegt.
Die konkreten Aufgaben, deren Erfüllung und die Entschädigung dafür werden in
einem Vertrag mit der Person/Organisation festgehalten, die mit der Führung der
Geschäftsstelle betraut wird.
I. Die Revisionsstelle
Paragraph 15.
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Den Revisoren obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Ueberprüfung des Rechnungsabschlusses. Im Fall eines Rücktrittes oder einer Enthebung gelten für die Revisoren die Bestimmungen aus § 10 sinngemäss.
K. Mitglieder
Paragraph 16. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, sowie öffentliche Aemter und Institutionen.
Paragraph 17. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Jedes
neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und
derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand ohne Angabe von Gründen, mit Rekursmöglichkeit an die
Generalversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch
Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann aufgrund grober Verletzung der Mitgliedspflichten und aufgrund unehrenhaftes Verhalten verfügt werden. Gegen Streichung und Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen die Rechte einer Mitgliedschaft.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
schaden könnte. Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse seiner
Organe zu beachten.
L. Rechnungsabschluss
Paragraph 18. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
M. Auflösung
Paragraph 19. Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür
ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens
eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den
Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquiditatoren
beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der
Liquidation im vollen Umfang in Kraft.
Ein bei der Auslösung des Vereins allfällig verbleibendes Restvermögen wird
einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen. Jedoch
muss es auch ein gemeinnütziger, steuerbefreiter Verein. sein.
Über die Begünstigten entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit
gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes die näheren Modalitäten.
N. Schiedsgericht
Paragraph 20. Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins
oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und
Reglementen werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Anstand
unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.
O. Schlussbestimmungen
Paragraph 21. Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die
Mitglieder-Versammlung in Kraft.
Safenwil, den ……………………….. 2005
Der Präsident/ Die Präsidentin: Der Vicepräsident: Der Aktuar: